AGB – CDM Tech GmbH
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

CDM Tech GmbH · Stand 04/2026

§ 1Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der CDM Tech GmbH, Auberlenstraße 13, 70736 Fellbach (nachfolgend „CDM Tech") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Leistungen der CDM Tech, insbesondere:
    • Individualsoftwareentwicklung und Engineering-Dienstleistungen
    • Überlassung von Standardsoftware (insbesondere SuPAR) als Lizenz (On-Premise)
    • Bereitstellung von Software als SaaS (insbesondere SuPAR Cloud)
    • AR-Beratung und -Engineering
    • Schulungen und Workshops
    • Lieferung von Hardware (z. B. AR-Brillen, Peripheriegeräte)
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CDM Tech stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  4. Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individueller Vertrag/Angebot, (b) leistungsspezifische Zusatzbedingungen (z. B. SaaS-Bedingungen, Lizenzbedingungen), (c) diese AGB.

§ 2Vertragsschluss

  1. Angebote der CDM Tech sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens CDM Tech oder durch Beginn der Leistungserbringung. Die Textform (E-Mail) ist ausreichend.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3Leistungsumfang

  1. Art, Umfang, Zielsetzung und Dauer der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag.
  2. CDM Tech ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
  3. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Change Request) und können zu einer Anpassung von Vergütung und Terminen führen.

§ 4Besondere Regelungen für Individualsoftwareentwicklung und Engineering

  1. Leistungen der Individualsoftwareentwicklung und des Engineerings werden grundsätzlich als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) erbracht, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag schriftlich vereinbart wurde.
  2. Soweit im Rahmen von Entwicklungsleistungen Arbeitsergebnisse entstehen, räumt CDM Tech dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares Nutzungsrecht am vereinbarten Einsatzzweck ein. Weitergehende Rechte (insbesondere ausschließliche Rechte) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen zusätzlichen Vergütung.
  3. Vorbestehendes geistiges Eigentum der CDM Tech (Frameworks, Bibliotheken, Tools, Know-how) verbleibt uneingeschränkt bei CDM Tech. Der Auftraggeber erhält hieran nur ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen Nutzung des Arbeitsergebnisses.

§ 5Besondere Regelungen für Standardsoftware-Lizenzen (On-Premise)

  1. Bei der Überlassung von Standardsoftware räumt CDM Tech dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Umfang, Laufzeit sowie das Lizenzmodell ergeben sich aus dem jeweiligen Lizenzvertrag bzw. Angebot.
  2. Der Umfang der Nutzung (z. B. Anzahl Nutzer, Installationen, Arbeitsplätze) ergibt sich aus dem jeweiligen Lizenzvertrag. Eine Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus ist untersagt und berechtigt CDM Tech zur Nachlizenzierung.
  3. Dekompilierung, Reverse Engineering oder die Entfernung von Urhebervermerken sind nur im Rahmen der zwingenden Vorgaben der §§ 69d, 69e UrhG zulässig.
  4. Eine Weitergabe der Software an Dritte – auch im Konzernverbund – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CDM Tech.

§ 6Besondere Regelungen für SaaS-Leistungen (SuPAR Cloud)

  1. CDM Tech stellt dem Auftraggeber die vereinbarte Software über das Internet als Software-as-a-Service zur Nutzung bereit. Rechtlich handelt es sich um einen Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB.
  2. Die Verfügbarkeit der SaaS-Leistung beträgt im Standard 99 % im Jahresmittel, gemessen am Übergabepunkt Rechenzentrum. Abweichende Service-Level-Vereinbarungen können individuell im Einzelvertrag oder in einem separaten SLA getroffen werden. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster, Zeiten höherer Gewalt, außerplanmäßige Wartungen aus Sicherheitsgründen sowie vom Auftraggeber zu vertretende Störungen.
  3. Der Auftraggeber erhält für die Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.
  4. Der Auftraggeber ist für die Sicherung der von ihm in die SaaS-Umgebung eingebrachten Daten in zumutbarem Umfang selbst verantwortlich, sofern nicht ein gesondertes Backup-Leistungspaket vereinbart wurde.
  5. Soweit CDM Tech im Rahmen der SaaS-Leistung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 7Besondere Regelungen für Hardware-Lieferungen

  1. Die Lieferung von Hardware erfolgt nach den Regeln des Kaufrechts (§§ 433 ff. BGB).
  2. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, EXW (Incoterms 2020) ab Lager der CDM Tech. Gefahr- und Preisübergang erfolgen mit Übergabe an den Transporteur.
  3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der CDM Tech (Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB). Bei Weiterverarbeitung oder -veräußerung gilt ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt.
  4. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB).

§ 8Besondere Regelungen für Schulungen und Workshops

  1. Schulungen und Workshops werden an den vereinbarten Terminen und Orten (vor Ort oder remote) durchgeführt.
  2. Bei Absage durch den Auftraggeber gelten folgende Stornogebühren auf das vereinbarte Honorar:
    • Bis 14 Tage vor Termin: 25 %
    • 14 bis 7 Tage vor Termin: 50 %
    • Weniger als 7 Tage vor Termin: 100 %
  3. CDM Tech ist berechtigt, Termine aus wichtigem Grund zu verlegen. Ein neuer Termin wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber festgelegt.
  4. Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung von CDM Tech unzulässig.

§ 9Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Testsysteme und Ansprechpartner bereit.
  2. Verzögerungen aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen angemessen und berechtigen CDM Tech, hierdurch entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Systeme und Daten nach aktuellem Stand der Technik zu sichern.

§ 10Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen monatlich bzw. nach Meilensteinen abgerechnet. Bei SaaS erfolgt die Abrechnung im Voraus gemäß vereinbartem Abrechnungszeitraum.
  3. Reise- und Nebenkosten werden nach Aufwand zusätzlich berechnet, sofern nicht pauschal vereinbart.
  4. Sofern im Angebot bzw. Vertrag nicht abweichend geregelt, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Individuell vereinbarte Zahlungsziele gehen dieser Regelung vor.
  5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  6. CDM Tech ist bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere Leistungen bis zum Zahlungseingang einzustellen und – bei SaaS-Leistungen – den Zugang vorübergehend zu sperren.
  7. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 11Leistungszeit und Termine

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.
  2. Höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten und vergleichbare Ereignisse befreien CDM Tech für deren Dauer von der Leistungspflicht. Dauern solche Ereignisse länger als zwei Monate an, sind beide Parteien zur Kündigung berechtigt.

§ 12Gewährleistung

  1. Bei Dienstleistungen schuldet CDM Tech eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem anerkannten Stand der Technik, jedoch keinen konkreten Erfolg.
  2. Bei Werkleistungen, Hardwarelieferungen und Standardsoftware-Lizenzen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgenden Maßgaben:
    • Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Lieferung, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Frist vereinbart wird. Ausgenommen sind Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Ansprüche.
    • Bei Mängeln ist CDM Tech zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) wählt CDM Tech.
  3. Bei SaaS-Leistungen gilt das Mietrecht; eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
  4. Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, schriftlich und nachvollziehbar zu rügen.

§ 13Haftung

  1. CDM Tech haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CDM Tech nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf das vereinbarte Auftragsvolumen der letzten 12 Monate bzw. bei Einzelaufträgen auf den Auftragswert begrenzt.
  4. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – außerhalb der Fälle des Absatzes 1 – ausgeschlossen.
  5. Für Datenverluste haftet CDM Tech nur in dem Umfang, in dem diese auch bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wären.

§ 14Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für Vertragszwecke zu verwenden.
  2. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von 5 Jahren fort.
  3. Auf Wunsch einer Partei wird eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) abgeschlossen.

§ 15Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
  2. Soweit CDM Tech im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 16Referenzkundennennung

CDM Tech ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und Logos als Referenzkunden zu führen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht. Die Veröffentlichung konkreter Projektinhalte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 17Vertragsdauer und Kündigung

  1. Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem individuellen Vertrag.
  2. Laufzeit, Verlängerungszeitraum und Kündigungsfrist von SaaS-Verträgen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sofern dort nicht abweichend geregelt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für CDM Tech insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend).

§ 18Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der CDM Tech.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen CDM Tech und dem Auftraggeber ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz der CDM Tech (Fellbach bzw. Stuttgart).
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
  5. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
STAND 04/2026 · CDM TECH GMBH · FELLBACH · HRB 758301